Allgemeine Geschäftsbedingungen der Double Loop GmbH
- Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der double loop GmbH (nachfolgend auch „wir“ oder „Verkäufer“), mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
- Sollten im Rahmen von Präsentationen o. ä. Bilder von Seiten der double loop GmbH verwendet werden, verpflichtet sich der Kunde, sich an die Regelungen des Vertrages, den die double loop GmbH mit Fotolia LLC oder vergleichbaren Anbietern bezüglich der Unterlizenz von Bildern geschlossen hat, zu halten. In jedem Fall ist der Kunde für die Verwendung der o.a. Unterlagen, die im Regelfall nur für eigene Zwecke und nicht für öffentliche Nutzungen erfolgt, selbst verantwortlich bezüglich der Unterlizenz von Bildern geschlossen hat, zu halten. In jedem Fall ist der Kunde für die Verwendung der o.a. Unterlagen, die im Regelfall nur für eigene Zwecke und nicht für öffentliche Nutzungen erfolgt, selbst verantwortlich.
- Honorare, Gebühren und sonstige Kosten werden nach der Durchführung der einzelnen Projektphasen (wie Workshops, Einzelschulungen) oder monatlich in Rechnung gestellt. Die Rechnung ist nach Erhalt innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.
- Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten. Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
- Eigentumsvorbehalt:
(1) Die Ware bleibt, bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(2) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware